

Gewässerordnung
Aktueller Stand: 01.12.2006
für die Vereinsgewässer des „Anglertreff eV. Gotha“
Immertalstausee Friemar, Mönchhofteiche Siebleben
§1 Mitzuführende Papiere
Beim Angeln sind folgende Papiere mitzuführen:
Gültiger Sportfischerpaß mit Prüfung, Fangkarte, Gewässerordnung, Personalausweis und Fischereischein
§2 Gastkarten
Der Gast muß im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise sein, sowie den Nachweis der abgelegten Sportfischerprüfung erbringen.
§3 Fangkarte
Jedes Mitglied und jeder Gast ist verpflichtet, die Fangkarte gewissenhaft zu führen. Änderungen dürfen nicht selbständig vorgenommen werden. Folgende Fischarten sind sofort nach der Landung und Entnahme aus dem Gewässer einzutragen: Karpfen, Schleien, Forellen, Hechte und Zander. Alle anderen entnommen Fischarten müssen spätestens eingetragen sein, wenn das Fischgewässer verlassen wird. Die Fangkarte der Mitglieder muß bis zum 28.Februar des folgenden Jahres beim Vorstand abgegeben sein. Gastangler geben ihre Fangkarte bei der Ausgabestelle zurück. Die Beweispflicht zur Abgabe obliegt dem Mitglied. Für nicht termingerecht abgegebene Fangkarten ist ein Bußgeld in Höhe von 10,- Euro an die Vereinskasse zu entrichten. Fehlanzeige ist erforderlich.
§4 Fischereiaufsicht und Kontrollen
Fischereiaufsehern und Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen die Angelberechtigung nachzuweisen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen der Fischereiaufseher und Vorstandsmitgliedern ist unbedingt Folge zu leisten. Auch jedes Vereinsmitglied ist befugt, die Angelberechtigung seines Nachbarn zu prüfen.
§5 Pflichten und Rücksichtnahme
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei zu achten. Es soll mit Hilfe von Fischereiaufsehern oder der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter beitragen und den Vorstand unterrichten. Bei Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen an Gewässern und Ufern sowie anderen Schäden sind der Vorsitzende, der Gewässerwart oder die Fischereiaufseher sofort zu unterrichten.
§6 Fanggeräte
(1) Erlaubt sind zwei Handangeln mit je einem Haken. Wird die Spinnangelei betrieben, darf nur die Spinnrute verwendet werden.
(2) Das Senken ist erlaubt
(3) Es dürfen max. drei Liter Lockfutter pro Angeltag verwendet werden. Das Futter muß einwandfrei sein und es dürfen keine verdorbenen Speisereste verwendet werden.
§7 Behandlung der Fische nach dem Fang
Der gefangene Fisch ist grundsätzlich mit einem Unterfangkescher aus dem Wasser zu heben, eine Ausnahme bilden Kleinfische. Danach muß zum Lösen des Hakens ein Hakenlöser oder eine Hakenlösezange benutzt werden. Der gefangene maßige Fisch ist entweder sofort nach dem Fang zu versorgen oder in einem Setzkescher bis zur waidgerechten Versorgung zu hältern. Es ist nur ein Setzkeschern erlaubt der mindestens 3m lang ist, einen Durchmesser von 50 cm hat, aus knotenlosen Netzmaterial besteht und so ins Wasser eingebracht werden kann das der Setzkescher nicht unbeabsichtigt zusammenfällt und er sich mindestens zu 2/3 unter Wasser befindet.
Nicht im Setzkescher gehältert werden dürfen Hechte, Zander, Aale, Barsche und Salmoniden.
Fische die im Setzkescher gehältert wurden dürfen nach dem Abschluss des Angeltages nicht wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie sind entsprechend zu versorgen.
Ist bei einer Fischart das Fanglimt erreicht und es wird ein weiterer Fisch dieser Art gefangen (z.B. größer als die sich im Setzkescher befindlichen Fische), ist dieser vorsichtig vom Haken zu lösen und in das Gewässer zurückzusetzen. Ein Austausch mit den Fischen im Setzkescher ist nicht gestattet.
Bei untermassigen Fische mit tief sitzenden Haken sind keine Löseversuche zu unternehmen sondern die Schnur so kurz wie möglich abzuschneiden und die Fische schonend zurückzusetzen.
§8 Unerlaubtes Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Zum Fischfang ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt am Wasser liegen. Die Fischereiaufseher können solche Geräte einziehen und sicherstellen. Der Abstand der beiden Handangeln darf nicht mehr als 5 m betragen. Zum Nachbar muß, wenn dieser es verlangt, ein Abstand von 10 m gehalten werden. Das Auswerfen von Grund- und Posenangeln hat im Winkel von 90Grad zum Ufer zu erfolgen und so das andere Sportfreunde nicht bei der Ausübung des Angelns behindert werden.
Der Angelplatz ist vor Angelbeginn zu säubern und sauber zu verlassen.
Es ist verboten:
1. Lebende Frösche oder warmblütige Tiere als Angelköder zu benutzen
2. Karpfen, Hechte, Aale, Forellen und Zander als Köderfische zu benutzen.
3. Das Aufziehen von Friedfischködern auf Zwillings- oder Drillingshaken
4. Gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte einzutauschen
5. Das eigenmächtige Einbringen von allen Fischarten aus fremden Gewässern.
6. Das Fischen mit Aalgrundschnüren, Aalkörben und Netzen sowie allen Reusenarten.
7. Naturgewachsene Rutenhalter zu verwenden sowie Zweige und Äste von Büschen und Bäumen abzuschneiden
8. Das Betreten frischer Raseneinsaat.
9. Einwegverpackungen beim Ausüben des Angelsportes zu benutzen
10.Füttern von Wildtieren
11.Das anzünden von offenen Feuern. (Lagerfeuer usw.)
12.Das verwenden von Campingzelten
13.Das Betreten und Beangeln des Naturschutzgebietes
14.Das Betreten der Schilfzonen und das Durchwaten der Wasserfläche vor den Schilfzonen ist in der Zeit von April bis einschließlich Juli untersagt. Bei Verwendung eines Bootes ist ein Mindestabstand von 20m zu den Schilfzonen in dem o.g. Zeitraum einzuhalten.
§9
Bei Versammlungen Arbeitseinsätzen sowie anderen gemeinsamen Veranstaltungen ist das Angeln an allen Vereinsgewässern zwei Stunden vor und eine Stunde nach der jeweiligen Veranstaltung für Mitglieder verboten.
§10
Die Uferstrecken und Stauanlagen dürfen nicht mit dem Kraftfahrzeug befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.
Ein Verlassen der vorhandenen Feldwege mit Fahrzeugen ist nicht gestattet
Für den Immertalstausee Friemar gilt folgende Regelung:
Es ist nicht gestattet Fahrzeuge unmittelbar an der Angelstelle abzustellen.
Parkmöglichkeiten bestehen auf der Betonfläche am Ende der Wiese neben der Gaststätte und unterhalb der Staumauer neben dem ehemaligen Pumpenhaus die Zufahrt erfolgt über den Weg vor der Nessebrücke rechter Hand in Richtung Friemar.(siehe Karte) Wir möchten alle Angelfreunde bitten den Parkplatz an der Gaststätte nicht zu nutzen, er sollte ausschließlich den Gästen der Gasstätte vorbehalten bleiben.
§11
Die Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbeschränkungen:
(Stückzahl und Fangmenge gilt alle Vereinsgewässer und bezieht sich auf die entnommen Fische )
Für Gastangler gelten die jeweiligen Fangbegrenzungen und Mindestmaße die auf den Fankarten angegeben sind.
Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum äußersten Schwanzende.
Beginn der Angelwoche ist Sonntag 00:00Uhr und Ende am folgenden Samstag 24:00Uhr.
Es dürfen max. 5 Köderfische pro Angeltag gefangen werden.
§12
Jedes Spörtfreund und jedes Mitglied ist verpflichtet, tote Fische in seiner erreichbaren Nähe aus dem Wasser zu entfernen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
§13 Artenschutz
Lt. Bundesartenschutzverordnung sind geschützt:
1.Alle Arten von Lurchen
2.Alle Arten von Kriechtieren
3.Bei den Säugetieren alle außer Wasserratte, Wanderratte und Bisamratte.
4.Die Vogelarten, die nicht unter Naturschutz stehen, unterliegen dem Jagdrecht.
Ganzjährig geschützte Fischarten gem.Thüringer Fischereigestzt :
Bach-, Fluß- und Meerneunauge, Bachschmerle, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Bitterling, Elritze und Groppe Barbe.
§15
(1) Verstöße gegen diese Gewässerordnung ziehen Bestrafungen nach sich und können mit dem Ausschluß aus dem Verein geahndet werden, unabhängig von etwaigen Strafverfolgungen durch die Gerichte.
(2) Gesetze und Vorschriften, die nach Inkrafttreten dieser Gewässerordnung wirksam werden und zusätzliche Einschränkungen bedeuten, sind unbedingt zu beachten.
(3) Änderungen dieser Gewässerordnung werden auf den Versammlungen, oder durch Aushang bekannt gegeben.
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